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331 CH-BL

§ 87 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Natürliche Personen - 1. Steuerperiode

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsgrundlagen
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§ 87 Steuergesetz · 1. Steuerperiode

1. Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.

4. Für die Abzüge gelten Absatz 3 und § 90 Absatz 2 sinngemäss.

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