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CH-BL
§ 85 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Besteuerung bei Gesamteigentum
Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Handänderungssteuer
§ 85 Steuergesetz · V. Besteuerung bei Gesamteigentum
1. Wer Gesamteigentum erwirbt oder veräussert, hat die Handänderungssteuer gemäss seiner Anteilsberechtigung zu entrichten.
2. Für die Berechnung der Steuer wird angenommen, dass alle Gemeinschafter gleichmässig anteilsberechtigt sind, solange nichts anderes nachgewiesen ist.
3. Ändert sich die Höhe des verhältnismässigen Anteils eines Berechtigten, so wird die Steuer von dem Mehr- oder Minderwert seiner Beteiligung erhoben.