Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 85 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Besteuerung bei Gesamteigentum

Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Handänderungssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 85 Steuergesetz · V. Besteuerung bei Gesamteigentum

1. Wer Gesamteigentum erwirbt oder veräussert, hat die Handänderungssteuer gemäss seiner Anteilsberechtigung zu entrichten.

2. Für die Berechnung der Steuer wird angenommen, dass alle Gemeinschafter gleichmässig anteilsberechtigt sind, solange nichts anderes nachgewiesen ist.

3. Ändert sich die Höhe des verhältnismässigen Anteils eines Berechtigten, so wird die Steuer von dem Mehr- oder Minderwert seiner Beteiligung erhoben.

← § 84 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 87 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →