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CH-BL
§ 84 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Steuersatz
Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Handänderungssteuer
§ 84 Steuergesetz · IV. Steuersatz
1. Die Handänderungssteuer beträgt für Veräusserer und Erwerber je 1,25% des Kaufpreises.
2. Bei Tauschgeschäften sind von jedem Beteiligten 1,25% des Verkehrswertes seines Tauschobjektes mit Einschluss eines allfälligen Aufpreises als Handänderungssteuer zu entrichten.
3. ...