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331 CH-BL

§ 84 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Steuersatz

Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Handänderungssteuer
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§ 84 Steuergesetz · IV. Steuersatz

1. Die Handänderungssteuer beträgt für Veräusserer und Erwerber je 1,25% des Kaufpreises.

2. Bei Tauschgeschäften sind von jedem Beteiligten 1,25% des Verkehrswertes seines Tauschobjektes mit Einschluss eines allfälligen Aufpreises als Handänderungssteuer zu entrichten.

3. ...

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