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CH-BL
§ 83 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Steuerberechnung aufgrund des Verkehrswertes
Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Handänderungssteuer
§ 83 Steuergesetz · III. Steuerberechnung aufgrund des Verkehrswertes
1. Wird kein Kaufpreis festgesetzt oder ist der vereinbarte Kaufpreis erheblich niedriger als der Verkehrswert des Grundstückes, so wird die Handänderungssteuer aufgrund einer amtlichen Schätzung nach dem Verkehrswert berechnet.