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CH-BL
§ 81 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand
Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Handänderungssteuer
§ 81 Steuergesetz · I. Gegenstand
1. Die Handänderungssteuer wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.
2. Handänderungen von Grundstücken sind gleichgestellt
a. Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b. Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt.