Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 81 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand

Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Handänderungssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 81 Steuergesetz · I. Gegenstand

1. Die Handänderungssteuer wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.

2. Handänderungen von Grundstücken sind gleichgestellt

a. Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;

b. Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt.

← § 80bis Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 82 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →