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331 CH-BL

§ 80 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VI. Steuersatz

Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Grundstückgewinnsteuer
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§ 80 Steuergesetz · VI. Steuersatz

1. Bei der Berechnung der Steuer wird von einem Steuersatz von 3% ausgegangen. Dieser Steuersatz erhöht sich gleichmässig von CHF 100 zu CHF 100 Grundstückgewinn, und zwar bei Gewinnen

a. bis CHF 30'000 um je 0,03% bis auf 12%;

b. von CHF 30'000 bis 70'000 um je 0,02% bis auf 20%;

c. von CHF 70'000 bis 120'000 um je 0,01% bis auf 25%.

2. Für Grundstückgewinne über CHF 120'000 beträgt der Steuersatz 25%.

3. Ist der Grundstückgewinn innerhalb von 5 Jahren entstanden, erhöht sich die nach den Absätzen 1 und 2 errechnete Steuer für jeden Monat, um den die Besitzesdauer kürzer ist, um 1 2/3%.

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