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331 CH-BL

§ 8 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Besteuerung der Ehegatten

Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Steuergesetz · 4. Besteuerung der Ehegatten

1. Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

2. Die Ehegatten sind gemeinsam steuerpflichtig. Handlungen eines Ehegatten gegenüber der Steuerbehörde sowie Handlungen der Steuerbehörde gegenüber einem Ehegatten verpflichten auch den anderen Ehegatten.

3. Enthält das so ermittelte Gesamteinkommen Erwerbseinkommen beider Ehegatten, so vermindert sich das steuerbare Gesamteinkommen um das niedrigere Erwerbseinkommen, höchstens aber um CHF 1'000.

4. Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.

5. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

6. Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Für den Rest der Steuerperiode wird der überlebende Ehegatte getrennt besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

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