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CH-BL
§ 79 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Zusammenrechnung
Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Grundstückgewinnsteuer
§ 79 Steuergesetz · V. Zusammenrechnung
1. Grundstückgewinne und -verluste, die sich innert eines Jahres ergeben, werden zusammengerechnet.
2. Hievon ausgenommen sind Gewinne, die aufgrund einer durchgeführten Enteignung oder aus Veräusserung wegen drohender Enteignung erzielt werden.
3. Schliesst das Geschäftsjahr einer steuerpflichtigen Person in der Steuerperiode, in der ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, so kann dieser vom betreffenden steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden.
4. Die Bestimmungen über die Verlustverrechnung bei der Einkommens- bzw. Ertragssteuer (§§ 89 bzw. 57) sind sinngemäss anwendbar.