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CH-BL
§ 78bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Ermässigung bei selbstbewohnten Liegenschaften
Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Grundstückgewinnsteuer
§ 78bis Steuergesetz · 4. Ermässigung bei selbstbewohnten Liegenschaften
1. Der Grundstückgewinn ermässigt sich bei der Veräusserung von selbstbewohnten Liegenschaften für jedes nach dem 20. Besitzesjahr nachgewiesene Jahr der Selbstnutzung um CHF 5000, höchstens jedoch um CHF 50'000, sofern der Veräusserer die Liegenschaft während mindestens 20 Jahren zu Eigentum besessen hat.
2. Hat der Veräusserer die Liegenschaft vom Ehegatten erworben, werden ihm dessen Eigentums- und Nutzungsjahre angerechnet.