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331 CH-BL

§ 78 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b. Aufwendungen

Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Grundstückgewinnsteuer
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§ 78 Steuergesetz · b. Aufwendungen

1. Als Aufwendungen gelten

a. Kosten für Bauten, Umbauten, Bodenmeliorationen und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben;

b. Grundeigentümerbeiträge für den Anschluss des Grundstückes an Strassen und öffentliche Werke;

c. * Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstücks verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Maklerprovision;

d. * die Mehrwertabgabe gemäss § 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. September 2018 über die Abgeltung von Planungsmehrwerten.

2. Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer bzw. Ertragssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, können nicht mehr geltend gemacht werden.

3. Bei Teilveräusserung sind die Gestehungskosten anteilsmässig abzuziehen.

4. Aufwendungen Dritter, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, sind von den Gestehungskosten abzuziehen. Nicht als Dritte gelten der Erblasser im Verhältnis zum Erben und der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten.

5. Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen.

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