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331 CH-BL

§ 77 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Gestehungskosten - a. Erwerbspreis

Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Grundstückgewinnsteuer
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§ 77 Steuergesetz · a. Erwerbspreis

1. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

2. Ist der Kaufpreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbes.

3. Liegt der Erwerb mehr als 20 Jahre zurück, so bestimmt sich der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren, sofern kein höherer Erwerbspreis nachweisbar ist.

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