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CH-BL
§ 76 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Veräusserungserlös
Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Grundstückgewinnsteuer
§ 76 Steuergesetz · 2. Veräusserungserlös
1. Als Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
2. Ausgenommen sind Enteignungsentschädigungen für persönliche Nachteile (Inkonvenienzen).