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331 CH-BL

§ 76 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Veräusserungserlös

Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Grundstückgewinnsteuer
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§ 76 Steuergesetz · 2. Veräusserungserlös

1. Als Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

2. Ausgenommen sind Enteignungsentschädigungen für persönliche Nachteile (Inkonvenienzen).

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