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CH-BL
§ 75 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Steuerobjekt - 1. Grundstückgewinn
Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Grundstückgewinnsteuer
§ 75 Steuergesetz · 1. Grundstückgewinn
1. Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Gestehungskosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) übersteigt.
2. Soweit das Grundstück durch steuerfreie Handänderung im Sinne von § 73 Buchstaben a, c, d, g oder gbis erworben worden ist, wird zur Berechnung des Gewinnes auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt. Bei Veräusserung des im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Ersatzobjektes im Sinne von § 73 Buchstaben h, i oder k wird der steuerfrei übertragene Grundstückgewinn von den Gestehungskosten des Ersatzobjektes abgezogen.
3. Vorbehalten bleibt § 77 Absatz 3.
4. ...
5. Die Ersatzbeschaffung unterbricht die Besitzdauer nicht.