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331 CH-BL

§ 74 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Steuersubjekt

Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Grundstückgewinnsteuer
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§ 74 Steuergesetz · III. Steuersubjekt

1. Steuerpflichtig ist der Veräusserer.

2. Besteht an dem zu veräussernden Grundstück Gesamteigentum, ist die Gemeinschaft als solche steuerpflichtig unter Ausschluss des übernehmenden Gesamteigentümers.

3. Werden Miteigentumsanteile gleichzeitig veräussert, haben die Miteigentümer die Steuer gemeinsam zu entrichten.

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