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CH-BL
§ 72 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Veräusserung - 1. Steuerbegründende Veräusserungen
Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Grundstückgewinnsteuer
§ 72 Steuergesetz · 1. Steuerbegründende Veräusserungen
1. Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird.
2. Der Veräusserung sind gleichgestellt
a. Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b. Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt; die Besteuerung als Grundstückgewinn unterbleibt, soweit das Entgelt gemäss den §§ 24 Buchstabe d und 53 Absatz 1 steuerbar ist.