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331 CH-BL

§ 71 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand der Steuer

Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Grundstückgewinnsteuer
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§ 71 Steuergesetz · I. Gegenstand der Steuer

1. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen an solchen.

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