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CH-BL
§ 71 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand der Steuer
Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Grundstückgewinnsteuer
§ 71 Steuergesetz · I. Gegenstand der Steuer
1. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen an solchen.