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331 CH-BL

§ 70 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Gesetzliches Pfandrecht

Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 70 Steuergesetz · II. Gesetzliches Pfandrecht

1. Für die Immobiliensteuern besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht.

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