§ 7 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Besteuerung von Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit
§ 7 Steuergesetz · 3. Besteuerung von Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit
1. Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit werden in der Regel nicht als solche besteuert. Einkünfte und Vermögen werden den einzelnen Beteiligten entsprechend ihrer Beteiligung zugerechnet.
2. Wo besondere Umstände es rechtfertigen, wie bei einer grossen Zahl Beteiligter, bei unabgeklärten Beteiligungsverhältnissen oder bei blossem Grundeigentum im Kanton, ist die gesamthafte Besteuerung zulässig.
3. Über die anteilsmässige oder gesamthafte Besteuerung entscheidet die kantonale Steuerverwaltung. Ihr Entscheid kann innert 30 Tagen an das kantonale Steuergericht weitergezogen werden.
4. Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen davon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.