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331 CH-BL

§ 6ter Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - Umfang der Steuerpflicht bei juristischen Personen

Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6ter Steuergesetz · Umfang der Steuerpflicht bei juristischen Personen

1. Bei persönlicher Zugehörigkeit von juristischen Personen ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

2. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Ertrags und Kapitals, für die gemäss diesem Gesetz eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

3. Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke von juristischen Personen erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden 7 Geschäftsjahre Gewinne, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird.

4. Abweichende bundesrechtliche und staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

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