§ 6bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - Umfang der Steuerpflicht bei natürlichen Personen
§ 6bis Steuergesetz · Umfang der Steuerpflicht bei natürlichen Personen
1. Bei persönlicher Zugehörigkeit von natürlichen Personen ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss diesem Gesetz eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Sie erfasst auch jene Einkünfte, die sich bei Beendigung der Steuerpflicht ergeben (Liquidationsgewinne und ähnliches).
3. Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke von natürlichen Personen erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden 7 Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.
4. Abweichende bundesrechtliche und staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.