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CH-BL
§ 69 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Begriff des Grundstückes
Steuerpflicht - Immobiliensteuern - Gemeinsame Bestimmungen
§ 69 Steuergesetz · I. Begriff des Grundstückes
1. Für den Begriff des Grundstückes gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 655). Insbesondere fallen darunter Grund und Boden und die Gebäude.