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CH-BL
§ 68u Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 12. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 68u Steuergesetz · 12. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1. Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann die kantonale Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.
2. Die Voraussetzungen dazu regelt das Eidgenössische Finanzdepartement.