331
CH-BL
§ 68t Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 11. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 68t Steuergesetz · 11. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1. Personen, die nach § 68k oder § 68p der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn
a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
b. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
c. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3. Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und das Verfahren regelt das Eidgenössische Finanzdepartement.