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331 CH-BL

§ 68s Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 10. Abrechnung mit den Gemeinden und dem Bund

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 68s Steuergesetz · 10. Abrechnung mit den Gemeinden und dem Bund

1. Die kantonale Steuerverwaltung rechnet vierteljährlich mit Bund und Gemeinden über die an der Quelle erhobenen Steuern ab.

2. Einen prozentualen Anteil des Staats an den Quellensteuern gemäss § 68l erhält diejenige Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden Auftritte stattgefunden haben. Der Landrat legt den Prozentsatz des Anteils fest.

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