§ 68r Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 9. Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung
§ 68r Steuergesetz · 9. Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung
1. Die Arbeitgeber, Veranstalter, juristischen Personen, Hypothekarschuldner und öffentlichen Pensionskassen als Schuldner der steuerbaren Leistungen sind verpflichtet
a. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern;
b. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
c. * die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;
d. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten. Die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
3. Er erhält eine Bezugsprovision, deren Ansatz der Regierungsrat festlegt. Dieser berücksichtigt dabei die vom Bund für die direkte Bundessteuer festgelegte Bezugsprovision.