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CH-BL
§ 68q Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 8. Abgegoltene Steuer
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 68q Steuergesetz · 8. Abgegoltene Steuer
1. Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.