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CH-BL
§ 68p Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 7. Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 68p Steuergesetz · 7. Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
1. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse für diese Leistungen Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, werden für diese Einkünfte nach den §§ 68a-68g besteuert; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs.