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CH-BL
§ 68oter Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 68oter Steuergesetz
1. Im Ausland wohnhafte Empfänger, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG erhalten, werden für diese Leistungen an der Quelle besteuert. Der Regierungsrat setzt den Steuertarif fest.