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CH-BL
§ 68obis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6b. Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 68obis Steuergesetz · 6b. Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
1. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge unterliegen für diese Leistungen einer Besteuerung an der Quelle.
2. Renten unterliegen einer Quellensteuer gemäss § 68o Absatz 2.
3. Kapitalleistungen unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer einem Steuerabzug an der Quelle. Die Quellensteuer auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung (abgerundet auf die nächsten CHF 1'000) beträgt
a. für die ersten CHF 400'000: 3,2%;
b. für über CHF 400'000 liegende Beträge: 9,5%;
c. insgesamt aber nicht mehr als: 7,1%.