Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 68obis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6b. Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 68obis Steuergesetz · 6b. Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

1. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge unterliegen für diese Leistungen einer Besteuerung an der Quelle.

2. Renten unterliegen einer Quellensteuer gemäss § 68o Absatz 2.

3. Kapitalleistungen unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer einem Steuerabzug an der Quelle. Die Quellensteuer auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung (abgerundet auf die nächsten CHF 1'000) beträgt

a. für die ersten CHF 400'000: 3,2%;

b. für über CHF 400'000 liegende Beträge: 9,5%;

c. insgesamt aber nicht mehr als: 7,1%.

← § 68o Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 68oter Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →