331
CH-BL
§ 68o Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6a. Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 68o Steuergesetz · 6a. Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
1. Im Ausland wohnhafte Rentner, die aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind hiefür steuerpflichtig.
2. Die Steuer von den Bruttoeinkünften beträgt
a. 7,0% für die Staatsteuer;
b. 3,5% für die Gemeindesteuer.
3. Kapitalleistungen werden gemäss § 68obis Absatz 3 besteuert.