331
CH-BL
§ 68n Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Hypothekargläubiger
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 68n Steuergesetz · 5. Hypothekargläubiger
1. Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die mit Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2. Die Steuer von den Bruttoeinkünften beträgt
a. 10% für die Staatssteuer;
b. 5% für die Gemeindesteuer.