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331 CH-BL

§ 68n Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Hypothekargläubiger

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 68n Steuergesetz · 5. Hypothekargläubiger

1. Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die mit Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.

2. Die Steuer von den Bruttoeinkünften beträgt

a. 10% für die Staatssteuer;

b. 5% für die Gemeindesteuer.

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