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331 CH-BL

§ 68m Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Verwaltungsräte

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 68m Steuergesetz · 4. Verwaltungsräte

1. Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.

2. Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen mit Betriebsstätten im Kanton sind für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.

3. Die Steuer beträgt von den Bruttoeinkünften

a. 12% für die Staatssteuer;

b. 6% für die Gemeindesteuer.

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