§ 68l Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Künstler, Sportler und Referenten
§ 68l Steuergesetz · 3. Künstler, Sportler und Referenten
1. Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht ihm selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.
2. Der Regierungsrat setzt für die Staatsteuer den Steuertarif von den Bruttoeinkünften nach Abzug der Gewinnungskosten fest. Die Gewinnungskosten betragen
a. * 50 % der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
b. * 20 % der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
3. Die kantonale Steuerverwaltung ermittelt im Sinne von § 68d den für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer geltenden Gesamttarif.