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CH-BL
§ 68k Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Arbeitnehmer
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 68k Steuergesetz · 2. Arbeitnehmer
1. Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbstständiger Stellung im Kanton erwerbstätig ist, entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach den §§ 68a-68g.
2. Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen nach § 24b Abs. 3 im Ausland wohnhaft sind, entrichten für diese geldwerten Vorteile die Quellensteuer anteilsmässig nach § 24d. Die Steuer auf den geldwerten Vorteilen beträgt
a. 14 % für die Staatssteuer;
b. 7 % für die Gemeindesteuer.
3. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 36ter unterstehen.