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CH-BL
§ 68i Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz - 1. Begriffsbestimmung
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 68i Steuergesetz · 1. Begriffsbestimmung
1. Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach den §§ 68k-68p gelten natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton.