§ 68hbis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 9. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
§ 68hbis Steuergesetz · 9. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1. Personen, die nach § 68a Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach § 68h Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3. Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
4. Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5. § 68h Abs. 5 und 6 sind anwendbar.