§ 68h Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 8. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
§ 68h Steuergesetz · 8. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1. Personen, die nach § 68a Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn
a. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
b. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2. Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Abs. 1 Bst. a fest.
3. Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
4. Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 Bst. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen.
5. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
6. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.