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331 CH-BL

§ 68g Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 7. Abrechnung mit den Gemeinden, den Landeskirchen und dem Bund

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 68g Steuergesetz · 7. Abrechnung mit den Gemeinden, den Landeskirchen und dem Bund

1. Die kantonale Steuerverwaltung rechnet vierteljährlich für Bund, Gemeinden und Landeskirchen die an der Quelle erhobenen Steuern ab.

2. Der von der kantonalen Steuerverwaltung eingezogene Kirchensteueranteil wird im Verhältnis der im Kanton wohnhaften Glaubensangehörigen auf die 3 Landeskirchen aufgeteilt.

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