§ 68f Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung
§ 68f Steuergesetz · 6. Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung
1. Der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet
a. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern;
b. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
c. die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;
d. * im Falle von § 68h Abs. 1 Bst. a die entsprechenden Steuerpflichtigen der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.
2. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Der Steuerabzug an der Quelle ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.
3. Er erhält eine Bezugsprovision, die der Regierungsrat festlegt. Dieser berücksichtigt dabei die vom Bund für die direkte Bundessteuer festgelegte Bezugsprovision.