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331 CH-BL

§ 68e Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Abgegoltene Steuer

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 68e Steuergesetz · 5. Abgegoltene Steuer

1. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen zu veranlagenden Staats- und Gemeindesteuer. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt; in den Fällen von § 68h und § 68hbis bleibt die ordentliche Veranlagung vorbehalten.

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