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331 CH-BL

§ 68d Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Festsetzung der Steuertarife

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 68d Steuergesetz · 4. Festsetzung der Steuertarife

1. Der Regierungsrat setzt die Steuertarife für die Staats- und Gemeindesteuer gemäss § 68c fest. Die Gemeindesteuer ist aufgrund eines mittleren, gewogenen Gemeindesteuerfusses inklusive Fürsorge- und Kirchensteuer sowie Feuerwehrersatzabgabe zu berücksichtigen.

2. Die kantonale Steuerverwaltung ermittelt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung den für die Staats- und Gemeinde- sowie die direkte Bundessteuer gesamthaft geltenden Steuertarif.

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