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CH-BL
§ 68c Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Ausgestaltung des Steuertarifes
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 68c Steuergesetz · 3. Ausgestaltung des Steuertarifes
1. Bei der Festsetzung der Steuertarife sind die Berufsauslagen (§ 29 Absatz 1 Buchstabe a) und die Versicherungsbeiträge (§ 29 Buchstaben dbis, h und k) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 33 Buchstaben a und b sowie § 34 Absatz 4) zu berücksichtigen.
2. Der Steuerabzug für die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach den Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 8) und die Abzüge nach Absatz 1 sowie den Doppelverdienerabzug (§ 8 Absatz 3) berücksichtigen.