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331 CH-BL

§ 68b Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Steuerbare Leistungen

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 68b Steuergesetz · 2. Steuerbare Leistungen

1. Die Steuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

2. Steuerbar sind

a. die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 68a Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 24 Abs. 1 Bst. a;

b. die Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung; und

c. die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

3. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

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