331
CH-BL
§ 68b Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Steuerbare Leistungen
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
§ 68b Steuergesetz · 2. Steuerbare Leistungen
1. Die Steuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2. Steuerbar sind
a. die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 68a Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 24 Abs. 1 Bst. a;
b. die Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung; und
c. die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
3. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.