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331 CH-BL

§ 68a Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz - 1. Der Quellensteuer unterworfene Personen

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
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§ 68a Steuergesetz · 1. Der Quellensteuer unterworfene Personen

1. Ausländische Arbeitnehmer, welche die ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach § 36ter unterstehen.

2. Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

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