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CH-BL
§ 68 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - Besteuerungsart und Steuersatz
Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Steuern der Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit
§ 68 Steuergesetz · Besteuerungsart und Steuersatz
1. Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit, die als solche besteuert werden (§ 7 Absatz 2), entrichten eine Einkommens- und Vermögenssteuer.
2. Der Steuersatz (§ 34 Absatz 1) beträgt mindestens 5% für das Einkommen und mindestens 2‰ für das Vermögen. Im Übrigen sind die für die natürlichen Personen geltenden Ansätze anwendbar.