§ 67 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Besondere Bestimmungen
§ 67 Steuergesetz · 2. Besondere Bestimmungen
1. Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Ertrag gerechnet.
2. Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3. Für besondere Aufwendungen künftiger Jahre, die den statutarischen Zwecken entsprechen, sind Rückstellungen zulässig. Diese sind innert 5 Jahren nach ihrer Bildung entweder zweckentsprechend zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
4. Die kollektiven Kapitalanlagen gemäss § 52 Absatz 2bis unterliegen der Ertragssteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz; der Kapitalsteuer unterliegen sie für den auf den direkten Grundbesitz entfallenden Anteil am Reinvermögen.