§ 66 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen - 1. Ertrags- und Kapitalsteuer
§ 66 Steuergesetz · 1. Ertrags- und Kapitalsteuer
1. Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen entrichten eine Ertragssteuer für die Staatssteuer von
a. * bis zum 31. Dezember 2024 6 %;
b. * ab dem 1. Januar 2025 4,4 %.
2. Die Ertragssteuer beträgt für die Gemeindesteuer
a. * bis zum 31. Dezember 2022 2-5 % des Reinertrages; die Gemeinden setzen den Steuersatz innerhalb dieser Grenzen jährlich fest;
b. * ab dem 1. Januar 2023 höchstens 55 % der Staatssteuer; die Gemeinden setzen den Steuerfuss jährlich fest.
3. Gewinne, die auf 1 Jahr berechnet CHF 20'000.- nicht erreichen, werden nicht besteuert.
4. Das steuerbare Eigenkapital besteht aus dem Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird.
5. Der Steuersatz für das Eigenkapital richtet sich für Staat und Gemeinde nach den Bestimmungen für Kapitalgesellschaften gemäss § 62, wobei keine Minimalsteuer erhoben wird.
6. Eigenkapital unter CHF 150'000.- wird nicht besteuert.