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331 CH-BL

§ 62 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Kapitalsteuersatz

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Steuern der juristischen Personen
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§ 62 Steuergesetz · 3. Kapitalsteuersatz

1. Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt für den Staat 1,0 ‰ des steuerbaren Kapitals, mindestens aber CHF 300.-.

2. Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt für die Gemeinde

a. * bis zum 31. Dezember 2022 0,55 ‰ des steuerbaren Kapitals, mindestens aber CHF 165.-;

b. * ab dem 1. Januar 2023 höchstens 55 % der Staatssteuer; die Gemeinden setzen den Steuerfuss jährlich fest.

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