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331 CH-BL

§ 61 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Verdecktes Eigenkapital

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Steuern der juristischen Personen
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§ 61 Steuergesetz · 2. Verdecktes Eigenkapital

1. Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, denen von ihren Gesellschaftern bzw. Genossenschaftern oder diesen nahestehenden Personen direkt oder indirekt Fremdkapital zur Verfügung gestellt worden ist, erhöht sich das nach § 60 steuerbare Eigenkapital um jenen Teil dieses Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Funktion von Eigenkapital zukommt.

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