§ 60 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften - 1. Steuerbares Kapital
§ 60 Steuergesetz · 1. Steuerbares Kapital
1. Gegenstand der Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist das Eigenkapital. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Anteilsinhabern sowie den offenen und den als Ertrag versteuerten stillen Reserven.
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3. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital.
4. Das Eigenkapital, welches auf Beteiligungsrechte nach § 59, auf Patente und vergleichbare Rechte nach § 53a sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird im Verhältnis dieser Werte zu den gesamten Aktiven der Bilanz im Umfang von 80 % ermässigt. Berechnungsgrundlage bilden die steuerlich massgeblichen Buchwerte (Ertragssteuerwerte).