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331 CH-BL

§ 60 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften - 1. Steuerbares Kapital

Steuerpflicht - Staats- und Gemeindesteuer - Steuern der juristischen Personen
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§ 60 Steuergesetz · 1. Steuerbares Kapital

1. Gegenstand der Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist das Eigenkapital. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Anteilsinhabern sowie den offenen und den als Ertrag versteuerten stillen Reserven.

2. ...

3. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital.

4. Das Eigenkapital, welches auf Beteiligungsrechte nach § 59, auf Patente und vergleichbare Rechte nach § 53a sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird im Verhältnis dieser Werte zu den gesamten Aktiven der Bilanz im Umfang von 80 % ermässigt. Berechnungsgrundlage bilden die steuerlich massgeblichen Buchwerte (Ertragssteuerwerte).

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